Der Linksextremismus in Regensburg ist vielen Bürgern ein Dorn im Auge, obwohl es sich dabei nur um eine Handvoll bezahlter linksradikaler Extremisten, wie die Antifa und einige wenige radikale Studenten, die nur in Regensburg studieren, handelt.
In den wenigen Strukturen, die von der Bayerischen Staatsregierung und von den Kommunen finanziert werden, liegt unser Fokus auf „Linksextremismus“ und „Einschüchterung“.
Die Strukturen und Diskurse konzentrieren sich auf Aufklärungsarbeit und auf Täter hinsichtlich des „Linksextremismus“.
Unser Ziel ist es den 152.600 Regensburgern aufzuklären, welche Politiker, Parteien und Verbände diese „links-faschistische Terrorgruppierung“ finanziell unterstützen. Jährlich muss die Stadt Regensburg einen nicht unerheblichen Betrag für die Beseitigung von Schmierereien an öffentlichen Einrichtungen und deren Fassaden aufbringen. Steuergelder, die an anderer Stelle sinnvoller eingesetzt werden könnten. Der RTGL leistet damit einen Beitrag dazu, dass längerfristig eine unabhängige Beratungsstelle, die für von Linksextremismus und Diskriminierung betroffene Menschen, in Bayern geschaffen wird.
Wir wollen eine gegenseitige Stärkung erreichen und dazu betroffene Menschen inspirieren und unterstützen. Dazu wollen wir Strategien entwickeln, um gegen den Linksextremismus Widerstand zu leisten.
Die Bekämpfung von Linksextremismus und Linksfaschismus ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Bitte kommt und macht mit als:
-Fördermitglied
oder
-Mitglied des Vereins „Runder Tisch gegen Linksextremismus Regensburg e.V.“.
Mitglied oder Fördermitglied des RTGL e.V. Regensburg kann jede Einzelperson oder jede Gruppe oder Organisation werden, die sich mit den Aufgaben und den Grundsätzen des Vereins, wie diese in der Satzung formuliert sind, identifizieren kann.
Wir freuen uns auf Dich/Euch!
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen:
Runder Tisch gegen Linksextremismus Regensburg e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“ „ Runder Tisch gegen Linksextremismus Regensburge.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Schierling.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens.
(2) Ziele des Vereins sind die Sichtbarmachung und Bekämpfung und Aufklärung von Linksextremismus und Diskriminierung sowie die Unterstützung von Personen, die Linksextremismus und Diskriminierung erfahren. Er setzt sich dafür ein, dass
a) alle Menschen – unabhängig von Ihrer Meinung oder politischen Einstellung, Alter, einer Behinderung, Bildungsstand, sozialem Status – ohne Hetze und Diskriminierung leben können.
b) Menschen, die Linksextremismus und Diskriminierung erfahren, Unterstützung erhalten und dass sie qualifiziert, unabhängig und parteilich beraten werden;
c) Menschen mit Linksextremismus und Linksfaschismus und Diskriminierungserfahrung sich gegenseitig stärken können und erfolgreiche Strategien gegen dieses Übel entwickeln;
d) Menschen, Gruppen, Vereine, Unternehmen, Organisationen, Medien und öffentliche Einrichtungen ein Netzwerk gegen Linksextremismus und Diskriminierung bilden und damit Prozesse der Sensibilisierung sowie gemeinsamer Wachsamkeit implementieren.
e) Die Förderung des Selbstbewusstseins diskriminierter Menschen.
f) Thematisierung von Diskriminierung und ihrer Alltäglichkeit im öffentlichen Diskurs in Publikationen und öffentlichen Veranstaltungen, sowie die Stärkung unserer Gesellschaft und Bayerischen Kultur (Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit)
g) Die Entwicklung von Konzepten und Handlungsanleitungen zur nachhaltigen Bekämpfung von Diskriminierung und Rassismus.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person, sowie Initiativen, wenn sie von einer voll geschäftsfähigen natürlichen Person vertreten wird.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung kann auf Antrag die Mitgliederversammlung darüber entscheiden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Bei Ablehnung wird die Begründung nicht mitgeteilt.
(3) Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(4) Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins durch ihren Beitrag und Spenden. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(5) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten ernannt.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitglieds.
(7) Durch schriftliche Kündigung kann der Austritt jederzeit erfolgen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
(8) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung, Ansehen und Interessen des Vereins oder wenn das Mitglied mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Ausschluss kann in der Mitgliederversammlung widersprochen werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(9) Alles Weitere regelt die Vereinsordnung.
§ 5 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat
d) Ausschüsse
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins und ist zuständig für die
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Beschluss des Wirtschaftsplanes, einschließlich der weiteren Verwendung des Jahresüberschusses
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschluss der Vereinsordnung
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins
(2) Es findet einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder vom/von der Geschäftsführer im Auftrag des Vorstands unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform (Brief oder E-Mail) mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird von einer/m der § 26
BGB-Vorständen geleitet.
(4) Themenanträge mit Beschlusscharakter, die nicht in der vom Vorstand versandten Tagesordnung enthalten sind, sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (Brief, E-Mail) schriftlich einzureichen. Die Anträge sollten begründet werden. Bei dringenden Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Behandlung spontan eingereichter Themenanträge mit Beschlusscharakter zustimmen.
(5) Jedes Mitglied, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder, ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat.
(6) Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(7) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Die Niederschrift der Mitgliederversammlung und deren Entscheidungen wird vom/von der Sitzungsleiter und dem/der Protokollführer unterzeichnet.
(9) Satzungsänderungen, die von Behörden (z.B. Registergericht, Finanzverwaltung) verlangt werden, kann der Vorstand selbstständig beschließen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
(10) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat oder kein kandidierendes Team mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Beiden statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied eine geheime Wahl verlangt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die nach § 26 BGB einzeln Vertretungsberechtigt sind und weitere bis zu fünf Beisitzer.
(2) In der Geschäftsordnung regelt der Vorstand die Aufgabenverteilung. Ein Vorstandsmitglied soll die Aufgabe des Partizipationsbeauftragten wahrnehmen. Näheres regelt die Vereinsordnung.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, er entscheidet über die Durchführung aller Maßnahmen und Einführung von Projekten sowie deren Leitung.
(4) Der Vorstand kann Beschlüsse auch in Textform (Brief, E-Mail) fassen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dieser Form der Beschlussfassung schriftlich zustimmen (Umlaufverfahren).
(5) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, erstellt die Tagesordnung und überwacht den Vollzug der Beschlüsse.
(6) Einschränkungen der Rechtsgeschäfte im Innenverhältnis regelt die Vereinsordnung.
(7) Zu den Sitzungen des Vorstands wird von der bzw. dem Vorsitzenden im Auftrag des Vorstands mit einer Frist von zwei Wochen in Textform (Brief oder E-Mail) eingeladen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung keine abweichende Regelung trifft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme, die in der Geschäftsordnung dazu festgelegt wurde.
(9) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.
(10) Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsvorsitzenden nach BGB § 26 können als Team kandidieren und gemeinsam gewählt werden. Wenn keine Kandidatur als Team zustande kommt, kann jedes BGB § 26 Vorstandsmitglied
auch einzeln kandidieren und es wird einzeln gewählt. In diesem Fall dann zuerst als Vorsitzender und dann als stellvertretende Vorsitzender, jeweils mit Einzelvertretung.
(11) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet
a) durch Ablauf seiner Amtszeit oder durch Rücktritt; das Mitglied bleibt jedoch auf Verlangen des Vorstands bis zur Neuwahl bzw. Zuwahl im Amt;
b) durch den Tod des Vorstandsmitglieds.
(12) Der Vorstand kann ausscheidende bzw. nicht besetzte Vorstandspositionen durch Zuwahl (Kooptation) bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
(13) Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen. Der Vorstand beruft und entlässt die Angehörigen eines Beirats.
(14) Für eine außerordentliche Neuwahl sind 6 Unterschriften der Mitglieder erforderlich, innerhalb 3 Wochen nach Einreichung, muss zur Neuwahl geladen werden.
§ 8 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann entweder in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entschieden werden, oder durch einstimmige schriftliche Zustimmung aller
Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung zur Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 2 dieser Satzung.
§ 9 Schlussabstimmung
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am heutigen Tag errichtet. Sie wird von den Vorsitzenden, der Protokollführung und den auf nachfolgender Seite aufgeführten Gründungsmitgliedern unterzeichnet.
Regensburg, April 2024
_________ Vorsitzender ___________ Vorsitzender
____________________Beisitzer ____________________ Beisitzer
_____________________Beisitzer ____________________ Beisitzer
Nadine Alt________________Schirmherrin und Initiatorin zur Gründung des RTGL Regensburg e.V.
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